(1) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer kann auf die Konzession verzichten. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Konzession ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn
a) eine der im § 4 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen weggefallen ist,
b) der Bergführer, der Canyoning-Führer oder der Sportkletterlehrer wegen einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung getätigt wurde, von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt, oder
c) der Bergführer, der Canyoning-Führer oder der Sportkletterlehrer wiederholt grob gegen dieses Gesetz verstoßen hat.
(3) Die Konzession erlischt, wenn nach Eintritt ihres Ruhens (§ 19) mehr als zehn Jahre verstrichen sind.
(4) Im Falle des Verzichts oder des Widerrufs hat der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer den Ausweis zurückzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016, 5/2020
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