(1) Jeder Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer ist verpflichtet, alle drei Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen. Ist die Teilnahme am Fortbildungskurs aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht möglich, kann der Bergführerverband die Verpflichtung um ein Jahr aufschieben.
(2) Der Bergführerverband ist verpflichtet, Fortbildungskurse, die geeignet sind, den neuesten Stand der für die Bergführertätigkeit, Canyoning-Führertätigkeit sowie Sportkletterlehrertätigkeit jeweils erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, durchzuführen. Er kann davon absehen, soweit gewährleistet ist, dass die Bergführer, die Canyoning-Führer bzw. die Sportkletterlehrer solche Fortbildungskurse, die von einem anderen Rechtsträger durchgeführt werden, besuchen können. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen insbesondere zum erforderlichen Inhalt und Ausmaß der Fortbildungskurse treffen.
(3) Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs ist dem Bergführerverband nachzuweisen. Der Bergführerverband hat die Landesregierung zu benachrichtigen, wenn ein Bergführer, ein Canyoning-Führer bzw. ein Sportkletterlehrer den vorgeschriebenen Fortbildungskurs nicht besucht hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016
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