(1) Jeder Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer ist verpflichtet, sich gegen Haftpflicht zu versichern.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Berufsrisiko der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer durch Verordnung die Mindestversicherungssumme je Schadensfall zu bestimmen.
(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Bergführerverband zu überwachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016
Keine Verweise gefunden
Rückverweise