(1) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat bei einer Tour vor allem für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen. Er hat auf ihre Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat eine Tour abzubrechen, wenn er deren Fortsetzung wegen besonderer Umstände nicht verantworten kann. Er kann eine Tour auch abbrechen, wenn die Teilnehmer seine berechtigten Anordnungen nicht befolgen. Er darf sich von den geführten Personen jedoch nur trennen, wenn diese dadurch keinen Gefahren ausgesetzt werden.
(3) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat die erforderliche Ausrüstung und Material für erste Hilfe mitzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016
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