(1) Bei der Erteilung der Konzession ist
a) dem Bergführer der Bergführerausweis mit der Aufschrift „Bergführer“,
b) dem Canyoning-Führer der Canyoning-Führerausweis mit der Aufschrift „Canyoning-Führer“ und
c) dem Sportkletterlehrer der Sportkletterlehrerausweis mit der Aufschrift „Sportkletterlehrer“
zu übergeben. Der Ausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten und Angaben über die erteilte Konzession enthalten.
(2) Die berechtigten Personen haben bei der Ausübung ihres Berufes den Ausweis mitzuführen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Form und den Inhalt der Ausweise gemäß Abs. 1 zu erlassen. Dabei kann sie auch bestimmen, dass der Verpflichtung nach Abs. 2 auch entsprochen wird, wenn die berechtigte Person einen Ausweis mitführt, die von einem internationalen Bergführerverband ausgegeben werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016
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