(1) Dieses Gesetz regelt
a) die Tätigkeit als Führer und Begleiter bei Bergtouren, bei Canyoning-Touren (Schluchtentouren) und beim Sportklettern sowie
b) die Erteilung von Unterricht in den für Bergtouren und Canyoning-Touren sowie für das Sportklettern erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
a) das Führen, Begleiten und Unterrichten, wie es gelegentlich üblicherweise ohne jede Art von Entgelt im Familien- und Freundeskreis erfolgt,
b) dienstliche Tätigkeiten im Bundesheer, bei Wachkörpern und anerkannten Rettungsorganisationen,
c) das Führen, Begleiten und Unterrichten im Rahmen von Schulen, Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie im Rahmen der Fortbildung von Lehrern und von in Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen tätigen Personen,
d) die Tätigkeit von Schischulen und konzessionierten Schneesportlehrern im Rahmen der Berechtigung nach dem Schischulgesetz,
e) das Führen, Begleiten und Unterrichten durch fachlich befähigte Personen im Rahmen gemeinnütziger Jugendorganisationen für ihre Mitglieder, wenn das Entgelt die Auslagen nicht übersteigt,
f) das Führen, Begleiten und Unterrichten von Mitgliedern gemeinnütziger alpiner Vereine oder gemeinnütziger Klettervereine durch Personen, die fachlich befähigt sind, im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereins, wenn das Entgelt – ausgenommen für Tätigkeiten im Wettkampfsport – die Auslagen nicht übersteigt,
g) das Führen, Begleiten und Unterrichten in und auf dem Weg zu Höhlen durch befugte Höhlenführer,
h) das Führen, Begleiten und Unterrichten im Rahmen naturkundlicher oder -wissenschaftlicher Einrichtungen, wenn es dem Zweck der Einrichtung entspricht und das Entgelt die Auslagen nicht übersteigt,
i) das Führen, Begleiten und Unterrichten durch ausgebildete Kräuterpädagogen, Waldpädagogen, Naturführer oder Alpführer, soweit diese Tätigkeit ihrer Ausbildung entspricht,
j) das Führen, Begleiten und Unterrichten auf leicht begehbaren Spazier- und Wanderwegen,
k) das Führen, Begleiten und Unterrichten von Personen auf künstlichen Kletterwänden ohne Sicherungspunkte in Absprunghöhe (Boulderwände); weiters das Führen, Begleiten und Unterrichten auf sonstigen künstlichen Kletterwänden mit Sicherungspunkten, soweit automatische Höhensicherungsgeräte (Sicherungsautomaten) eingesetzt werden.
Tätigkeiten nach lit. e bis i sind vom Geltungsbereich des Gesetzes nur dann ausgenommen, wenn eine Haftpflichtversicherung im Sinne des § 16 vorliegt.
(3) Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Tätigkeit nach Abs. 1 ausüben, haben sich auf Verlangen einer von der Landesregierung schriftlich beauftragten Person, die Bergführer oder sonst zur Kontrolle geeignet ist, auszuweisen. Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Abs. 2 berufen, haben die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen. Auf Verlangen hat die von der Landesregierung beauftragte Person im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit einen Ausweis als Nachweis ihrer schriftlichen Beauftragung vorzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2006, 12/2010, 59/2016, 5/2020
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