(1) Die Personalvertretung der Landesbediensteten richtet eine Anlaufstelle zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern ein und bestellt eine Leiterin aus dem Kreis der Personalvertreterinnen auf die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung.
(2) Diese Anlaufstelle hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Chancengleichheit, Frauenförderung und sexueller Belästigung entgegenzunehmen, zu beantworten und unmittelbar der Dienstbehörde oder dem zuständigen Organ des Dienstgebers weiterzuleiten. Sie ist über den Fortgang eines daraus ergehenden Dienststrafverfahrens zu informieren. Die Kosten dieser Anlaufstelle sind vom Land zu tragen.
(3) Die Anlaufstelle ist im Begutachtungsverfahren von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die Angelegenheiten der Chancengleichheit und Frauenförderung im Landesdienst betreffen, zu hören.
(4) Von der Personalvertretung können aus dem Kreis der Mitglieder des Dienststellenausschusses Frauenberaterinnen für einzelne Dienststellen bestimmt werden. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und diese zu beraten und zu unterstützen.
(5) Die Tätigkeit in der Anlaufstelle als Frauenberaterin ist von Landesbediensteten neben den Dienstpflichten auszuüben.
(6) Für die erstmalige Bestellung der Leiterin der Anlaufstelle gilt, dass diese nicht Personalvertreterin sein muss.
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