LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandes-Frauenförderungsgesetz§ 6

§ 6

In Kraft seit 29. Januar 1997
Up-to-date

In Stellenausschreibungen sind die Anforderungen und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit.

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