(1) Das Land hat im Bereich der Bediensteten des Landes einschließlich der Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern. Diese soll insbesondere angestrebt werden
a) bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
b) bei der Festsetzung des Entgeltes,
c) bei der Bewertung von Arbeitsplätzen,
d) bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
e) bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,
f) beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und bei der Betrauung mit leitenden und sonst verantwortungsvollen Funktionen,
g) bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
h) bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Die Förderung nach Abs 1 soll insbesondere erfolgen durch
a) Angebote von flexiblen Arbeitszeiten,
b) Angebote von Teilzeitarbeit auch in leitenden Funktionen,
c) Berücksichtigung der Familienphase bei der Einstellung, beim beruflichen Aufstieg und Wiedereinstieg sowie bei der Laufbahnplanung,
d) kontinuierliche Information während des Karenzurlaubes,
e) Sichtbarmachen der Frau in der Sprachregelung,
f) Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Frauen.
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