(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Frauenpolitisches Forum, das die Landesregierung in frauenpolitisch bedeutsamen Fragen zu beraten hat. Es hat die Landesregierung insbesondere zu beraten
a) bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, welche die Frauen im besonderen Maße berühren,
b) in grundsätzlichen Fragen der Frauenförderung, bei der Erlassung von Richtlinien und Programmen aufgrund dieses Gesetzes,
c) in sonst bedeutsamen frauenpolitischen Fragen,
d) in Fragen der Chancengleichheit und Verhinderung sexueller Belästigung.
(2) Das Frauenpolitische Forum kann weiters Vorschläge für die Frauenförderung erarbeiten und sämtlichen Behörden, Einrichtungen, Organisationen der Wirtschaft, den Organen der Personalvertretung und Betriebsräten in Fragen der Chancengleichheit, Verhinderung sexueller Belästigung und Frauenförderung Information und Beratung anbieten. Das Frauenpolitische Forum kann Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen, die Chancengleichheit, sexuelle Belästigung und Frauenförderung betreffenden Fragen verfassen.
(3) Dem Frauenpolitischen Forum gehören an,
a) das mit Frauenfragen betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende,
b) ein Mitglied, das in der Landesverwaltung mit Personalfragen befasst ist,
c) ein Mitglied nach Anhörung des Vorarlberger Gemeindeverbandes,
d) ein Mitglied nach Anhörung der Personalvertretung der Landesbediensteten,
e) ein Mitglied nach Anhörung der Personalvertretungen der Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen und Fachschulen,
f) mindestens drei weitere geeignete Persönlichkeiten,
g) je ein Vertreter der Wirtschaftskammer und Kammer für Arbeiter und Angestellte.
(4) Die Mitglieder des Frauenpolitischen Forums nach lit b bis g sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei darauf zu achten ist, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sind. Für jedes Mitglied gemäß lit b bis g ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem im Verhinderungsfall die Vertretung des Mitgliedes obliegt. Die Mitgliedschaft zum Frauenpolitischen Forum ist von Landesbediensteten neben den Dienstpflichten auszuüben. Fachkundige Personen können von der Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Das Frauenpolitische Forum ist von der Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder oder die Vertreterin der Anlaufstelle für die Chancengleichheit von Frauen und Männern unter Angabe des Grundes dies verlangen.
(6) Die Landesregierung hat eine Geschäftsordnung für das Frauenpolitische Forum zu erlassen. Dieses ist vor Erlassung zu hören. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen zu enthalten über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder, die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Beiziehung von Sachverständigen, Auskunftspersonen und fachkundigen Personen im Sinne des Abs. 4. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Frauenpolitischen Forums auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
(7) Die Kanzleigeschäfte des Frauenpolitischen Forums sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Frauenfragen zuständigen Abteilung zu führen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/1997, 4/2022
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