(1) Das Land hat die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern.
(2) Ziele der Förderung sind insbesondere
a) die Chancengleichheit in der Gesellschaft und in der Arbeitswelt zu verbessern,
b) bestehende Ungleichheiten zu beseitigen und die Leistungen und Lebensumstände der Frauen in der Gesellschaft sichtbar zu machen,
c) im Sinne der partnerschaftlichen Familie die Wahlfreiheit der Eltern für die gleichzeitige oder getrennte Familien- und Erwerbsarbeit als eigenverantwortliche Entscheidung zu fördern,
d) andere Verbesserungen der Belange der Frauen, insbesondere im Bereich der Wirtschaft, im Finanz-, Gesundheits- und Sozialwesen zu fördern.
(3) Dabei sollen folgende Grundsätze beachtet werden:
a) ganzheitliche Vorgangsweise,
b) Erfassung und Förderung von Initiativen auf breiter Basis nach Effektivität und Transparenz,
c) Förderung der Eigenverantwortung und Privatinitiative,
d) Koordinierung und Vernetzung der Initiativen durch das Land.
(4) Gegenstände der Förderungen können besonders sein:
a) Unterstützung von Modellen der Kinderbetreuung,
b) Bewusstseinsbildung als wesentlicher Bestandteil der Unternehmerkultur,
c) die Erstellung eines Leitbildes zur Umsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern,
d) Bildungsmaßnahmen,
e) Beratung,
f) Unterstützung von Selbsthilfegruppen,
g) Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen, die statutenmäßig im Sinne der Zielbestimmungen des Abs. 1 tätig sind,
h) Finanzierung von Forschungsprojekten.
(5) Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden. Einrichtungen, die Eigenleistungen erbringen, sind dabei bevorzugt heranzuziehen.
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