§ 8 § 8*)Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen — Kinder- und Jugendgesetz
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(1) Aufsichtspersonen sind
a) die Erziehungsberechtigten,
b) über 18 Jahre alte Personen, denen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche vom Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen wurde,
c) im Rahmen von Veranstaltungen einer Kinder- und Jugendorganisation über 16 Jahre alte Personen, die in dieser Kinder- und Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut und dafür ausgebildet wurden.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Anfragen der Behörde und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich zu beantworten, ob
a) sie einer Person die Aufsicht übertragen haben oder
b) ihre Zustimmung für ein Verhalten der Kinder oder Jugendlichen, die nach diesem Gesetz erforderlich ist, vorlag.
(3) Die Aufsichtspersonen sind im zumutbaren Rahmen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017
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