(1) Der Kinder- und Jugendbeirat berät die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Er kann auch Anregungen machen und anderen Behörden und Einrichtungen Informationen und Beratung anbieten.
(2) Dem Kinder- und Jugendbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
a) Vertreter von Kinder- und Jugendorganisationen und
b) Vertreter einer Vereinigung, der die Mehrzahl der Organisationen der offenen Kinder- und Jugendarbeit angehören.
(3) Die Geschäftsführung des Kinder- und Jugendbeirates obliegt dem Amt der Landesregierung. Ein Bediensteter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche die Geschäftsführung zu besorgen hat, ist Berichterstatter und hat beratende Stimme.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates zu erlassen. Der Kinder- und Jugendbeirat ist vor der Erlassung zu hören.
(5) Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen zu enthalten, insbesondere über
a) die Bestellung der Mitglieder durch die Landesregierung, die Voraussetzungen, unter denen eine Organisation oder Vereinigung stimmberechtigte Mitglieder vorschlagen kann, Mitglieder ohne Stimmrecht, Ersatzmitglieder und Dauer der Bestellung. Bei der Zusammensetzung des Kinder- und Jugendbeirates ist die Größe der Organisationen nach Abs. 2 zu berücksichtigen und eine ausgewogene Vertretung anzustreben;
b) das Teilnahmerecht des Mitgliedes der Landesregierung, das für die Kinder- und Jugendförderung zuständig ist;
c) die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreter;
d) die Geschäftsbehandlung, wie Einberufung der Sitzungen, Antragsrecht, Beschlussfähigkeit, Abstimmung oder Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen;
e) die allfällige Möglichkeit, dass Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
(6) Den Mitgliedern des Kinder- und Jugendbeirates gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. Diese Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2004, 26/2017, 4/2022
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