(1) Kinder und Jugendliche werden in Angelegenheiten des Landes, die sie besonders betreffen, angehört und können mitreden. Dazu dient in erster Linie der Kinder- und Jugendbeirat (§ 7). Daneben sollen in besonderen Fällen oder periodisch auch andere geeignete Verfahren einer Beteiligung von Kindern und Jugendlichen angewendet werden.
(2) Kinder und Jugendliche werden in Angelegenheiten der Gemeinde, die sie besonders betreffen, angehört und können mitreden. Die Gemeinden legen im eigenen Wirkungsbereich fest, welche dafür geeigneten Einrichtungen, wie z. B. Kinder- und Jugendgremien, sie schaffen; daneben sollen in besonderen Fällen oder periodisch auch andere geeignete Verfahren einer Beteiligung von Kindern und Jugendlichen angewendet werden.
(3) Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen besonders betreffen, legen das Land und die Gemeinden in geeigneter Weise dar, wie sie diese Interessen berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017
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