(1) Das Land hat insbesondere zu fördern:
a) Räumlichkeiten und sonstige Freiräume für Kinder und Jugendliche ohne Konsumzwang sowie Einrichtungen zur Information und Beratung von Kindern und Jugendlichen;
b) die Aus- und Fortbildung von Freiwilligen und Fachkräften;
c) Aktionen, Projekte und Programme wie Kurse, kulturelle Aktivitäten, Kinder- und Jugendmedien, geschlechtsspezifische Programme, Programme zur Inklusion und Integration sowie internationale Kinder- und Jugendverständigung;
d) Maßnahmen zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei sie betreffenden Angelegenheiten;
e) Maßnahmen zur Stärkung der Eigenverantwortung und Eigeninitiative von Kindern und Jugendlichen, insbesondere zur Vorbeugung und Befähigung zu einer gesunden Lebensführung (§ 4).
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Förderung durch das Land zu erlassen. Bei der Festlegung der förderbaren Maßnahmen soll insbesondere auch darauf Bedacht genommen werden, ob eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen vorgesehen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017
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