(1) Das Land hat Kinder und Jugendliche zu fördern. Dabei sind vor allem zu unterstützen:
a) Kinder- und Jugendorganisationen bzw. -gruppen;
b) Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit und der Kinder- und Jugendinformation;
c) Einrichtungen, die sich der Beratung und Fortbildung in Kinder- und Jugendfragen widmen.
(2) Die Gemeinden haben im eigenen Wirkungsbereich Kinder- und Jugendorganisationen bzw. -gruppen sowie die offene Kinder- und Jugendarbeit zu fördern. Die Gemeinden legen fest, welche Förderungen den Interessen der Kinder und Jugendlichen in ihrem Bereich am besten entsprechen.
(3) Eine Förderung setzt voraus, dass eine zumutbare Eigenleistung erbracht wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017
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