§ 23 § 23*) Verwendung von Begriffen — Kinder- und Jugendgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen § 18*) Behörden
§ 23 § 23*) Verwendung von Begriffen
Rückverweise
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017
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