§ 22 § 22*) Verfall — Kinder- und Jugendgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen § 18*) Behörden
§ 22 § 22*) Verfall
Rückverweise
Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung der §§ 14 Abs. 1 oder 16 verwendet wurden, können für verfallen erklärt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017
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