(1) Eine Übertretung begeht, wer den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2 oder Abs. 3, 9 bis 17 oder Verordnungen bzw. Bescheiden nach den §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 4, 14 Abs. 3 oder 15 Abs. 3 zuwiderhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Tat nach dem Suchtmittelgesetz oder dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz zu bestrafen ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 liegt eine Übertretung nach § 16 Abs. 3 und 4 nur vor, wenn sie in der Öffentlichkeit begangen wird; weiters liegt eine Übertretung wegen Erwerbes oder Besitzes nach § 16 Abs. 3 und 4 nicht vor, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch eine Einrichtung veranlasst wurde, die von der Behörde zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 und 3, die von über 18 Jahre alten Personen begangen werden, sind von der Behörde mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(5) Bei einer Übertretung durch einen Jugendlichen hat die Behörde, es sei denn es erfolgt eine Einstellung im Sinne des § 45 VStG, ohne unnötigen Aufschub ein Informations- und Beratungsgespräch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der übertretenen Bestimmung oder, insbesondere im Wiederholungsfall, die Erbringung einer unentgeltlichen Leistung für das Gemeinwohl aufzutragen. Leistungen für das Gemeinwohl dürfen nur bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden pro Tag und 24 Stunden insgesamt aufgetragen werden. Im Wiederholungsfall kann auch sogleich eine Geldstrafe nach Abs. 7 zweiter Satz verhängt werden.
(6) Sofern sich der Jugendliche dem aufgetragenen Informations- und Beratungsgespräch unterzieht oder die aufgetragene Leistung für das Gemeinwohl erbringt, ist das Strafverfahren einzustellen.
(7) Die Behörde hat Übertretungen von Jugendlichen mit Geldstrafen bis zu 500 Euro zu bestrafen, wenn der Jugendliche sich dem Informations- und Beratungsgespräch nicht unterzogen oder die aufgetragenen Leistungen nach Abs. 5 erster Satz nicht erbracht hat. Abweichend von Abs. 5 erster Satz kann die Behörde im Wiederholungsfall auch sogleich eine Geldstrafe verhängen, wenn der nochmalige Auftrag zu einem Informations- und Beratungsgespräch oder zur Erbringung von Leistungen für das Gemeinwohl nicht zweckmäßig erscheint. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht festgesetzt werden.
(8) Das Land hat Jugendlichen, die bei der Erbringung einer Leistung nach Abs. 5 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, jene Leistungen zu gewähren, die nach den Bestimmungen über die Allgemeine Sozialversicherung den auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Personen in der Kranken- und Unfallversicherung als Pflichtleistungen zustehen. Dies gilt nicht, soweit Ansprüche auf solche Leistungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bestehen. Schadenersatzansprüche des Jugendlichen gegen Dritte, ausgenommen Ansprüche auf Schmerzensgeld, gehen insoweit auf das Land über, als dieses Leistungen an den Jugendlichen erbracht hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2008, 44/2013, 26/2017, 63/2018, 21/2023
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