(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Beschränkungen können mit unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
(2) Den Organen der Behörde sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich und Gefahr im Verzug ist,
a) ungehinderter Zutritt zu Betriebsanlagen und ähnlichen Räumen und Veranstaltungsräumen zu gewähren und
b) über Verlangen Auskunft zu erteilen; dies gilt nicht, soweit die Auskunftsperson die Aussage nach § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 verweigern darf oder wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen ein Kind den Erziehungsberechtigten übergeben, wenn das Kind bei einem Verhalten angetroffen wird, das nach diesem Gesetz verboten ist, und wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(4) Alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse, sonstige Rausch- und Suchtmittel und deren Konsumgeräte, die von Kindern und Jugendlichen entgegen § 16 Abs. 3 erworben oder besessen werden, dürfen ihnen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sofort abgenommen werden. Abgenommene Gegenstände von geringem Wert können ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichtet werden. In den übrigen Fällen sind die Erziehungsberechtigten unverzüglich zur Übernahme der abgenommenen Gegenstände aufzufordern.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2008, 26/2017, 21/2023
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