§ 19 § 19*) Mitwirkung der Bundespolizei — Kinder- und Jugendgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen § 18*) Behörden
§ 19 § 19*) Mitwirkung der Bundespolizei
Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des 3. und 4. Abschnittes mitzuwirken. Der Umfang richtet sich nach dem Gesetz über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005, 26/2017
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