Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des 3. und 4. Abschnittes mitzuwirken. Der Umfang richtet sich nach dem Gesetz über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005, 26/2017
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