§ 18 — Kinder- und Jugendgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen § 18*) Behörden
§ 18
Rückverweise
Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017
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