(1) Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es untersagt, Kinder, die sie nicht persönlich kennen, im Kraftfahrzeug mitzunehmen oder zur Mitfahrt einzuladen.
(2) Kinder dürfen Lenker von Kraftfahrzeugen, die sie nicht persönlich kennen, nicht dazu auffordern, sie im Kraftfahrzeug mitzunehmen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für den öffentlichen Verkehr, Taxis sowie in Notfällen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017
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