(1) Kindern und Jugendlichen dürfen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden:
a) Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und deren Konsumgeräte;
b) sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Abhängigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und deren Konsumgeräte; dies gilt nicht für Mittel, deren Anwendung dem Kind oder Jugendlichen ärztlich verschrieben wurde; für alkoholische Getränke gilt Abs. 2.
(2) Alkoholische Getränke dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden,
a) sofern die Kinder und Jugendlichen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b) auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern die Jugendlichen bereits offensichtlich alkoholisiert sind oder es sich um Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten, handelt.
(3) Kinder und Jugendliche dürfen nicht erwerben, besitzen oder konsumieren:
a) Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und deren Konsumgeräte;
b) sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Abhängigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und deren Konsumgeräte; dies gilt nicht für Mittel, deren Anwendung dem Kind oder Jugendlichen ärztlich verschrieben wurde; für alkoholische Getränke gilt Abs. 4.
(4) Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben, besitzen oder konsumieren,
a) sofern sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b) auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern es sich um Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten, handelt.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2004, 3/2008, 26/2017, 63/2018, 21/2023
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