(1) Der Veranstalter hat Kinder und Jugendliche vom Besuch einer Veranstaltung, von der Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen, auszuschließen. Wenn die Gefahren nur für Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersstufen bestehen, hat er nur diese Altersstufen auszuschließen. Alle Kinder und Jugendlichen sind jedenfalls auszuschließen, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz).
(2) Kinder und Jugendliche dürfen Veranstaltungen, von denen sie der Veranstalter ausgeschlossen hat, nicht besuchen.
(3) Die Behörde kann durch Verordnung oder in Einzelfällen durch Bescheid Veranstaltungen bestimmen, von denen Kinder und Jugendliche nach Abs. 1 auszuschließen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen als Teilnehmer oder Besucher zuzulassen sind.
(4) Schönheitswettbewerbe für Kinder dürfen nicht veranstaltet werden. Die Teilnahme an solchen ist verboten.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017
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