(1) Es ist verboten, Kindern und Jugendlichen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen, von denen Gefahren für die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen, anzubieten, vorzuführen, weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Dies gilt besonders auch dann, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts oder einer Behinderung befürwortet wird oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden.
(2) Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Film- oder andere öffentliche Medienvorführungen nur besuchen, wenn sie vom Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen sind und wenn sie nicht durch eine Verordnung nach Abs. 3 ausgeschlossen sind. Der Veranstalter öffentlicher Film- und anderer Medienvorführungen hat die Altersstufe, für die die Vorführung bestimmt ist, öffentlich anzukündigen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmen, für die das Verbot des Abs. 1 gilt. Sie kann auch durch Verordnung bestimmen, dass das Verbot nach Abs. 1 nur für Kinder und Jugendliche bestimmter Altersstufen gilt.
(4) Niemand darf an gewerbsmäßiger Unzucht teilnehmen, wenn diese durch Jugendliche begangen wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017
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