(1) Unternehmer und Veranstalter haben Kinder und Jugendliche von Betriebsanlagen und ähnlichen Räumen auszuschließen,
a) von denen wegen ihrer Art, Ausstattung oder Betriebsweise, wegen der darin stattfindenden Darbietungen oder Schaustellungen oder wegen ihres vorwiegenden Besucherkreises Gefahren für die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen. Dies gilt besonders auch dann, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts oder einer Behinderung befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden;
b) in denen Wetten gewerbsmäßig vermittelt oder abgeschlossen oder Wettkunden vermittelt werden.
(2) Wenn Betriebsanlagen und ähnliche Räume aus mehreren abgetrennten Räumen bestehen, muss sich der Ausschluss auf jene Teile beziehen, für die eine der Voraussetzungen des Abs. 1 zutrifft.
(3) Kinder und Jugendliche dürfen Betriebsanlagen und ähnliche Räume, von denen sie der Unternehmer oder Veranstalter ausgeschlossen hat, nicht betreten.
(4) Die Behörde kann durch Verordnung Betriebsanlagen und ähnliche Räume bestimmen, von denen Kinder und Jugendliche nach Abs. 1 und 2 auszuschließen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 26/2017
Keine Verweise gefunden
Rückverweise