§ 11 § 11 Pflichten der Allgemeinheit — Kinder- und Jugendgesetz
Gliederung
3. Abschnitt Kinder- und Jugendschutz *) § 8*) Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen
§ 11 § 11 Pflichten der Allgemeinheit
Rückverweise
Niemand darf Personen, die als Kinder oder Jugendliche erkennbar sind, die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder erleichtern.
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