(1) Die Förderung und der Schutz von Kindern und Jugendlichen nach diesem Gesetz sollen dazu beitragen, dass
a) Kinder und Jugendliche sich gesund entwickeln können, und zwar körperlich, geistig, seelisch, ethisch, religiös und sozial,
b) Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung bereit und fähig werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen sowie sich solidarisch und partizipativ am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen,
c) Kinder und Jugendliche vor Gefahren geschützt werden, denen sie nach ihrem Alters- und Entwicklungsstand nicht gewachsen sind, und
d) die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen verbessert und Benachteiligungen für einzelne Gruppen abgebaut werden.
(2) Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten zur Förderung und zum Schutz der Kinder und Jugendlichen, wie sie sich aus anderen, insbesondere den zivilrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017
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