(1) Integrationshilfe, soweit es sich um eine finanzielle Abgeltung handelt, ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag hat auf eine bestimmte Leistung gerichtet zu sein. Antragstellende Person ist der Mensch mit Behinderung.
(2) Ist eine Integrationshilfe beantragt, die eine längerfristige Betreuung durch eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung zum Gegenstand hat, ist der Mensch mit Behinderung, soweit sein Interesse nicht ohnehin ausreichend klar ist, persönlich zu hören; weiters kann er, sofern die Landesregierung im Hinblick auf die Wahl der in Betracht kommenden Leistung zu einer vom Antrag abweichenden Auffassung gelangt, beantragen, dass unter der Leitung des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin (§ 4 des Patienten- und Klientenschutzgesetzes) ein Mediationsgespräch geführt wird.
(3) Erledigungen über die Gewährung einer Integrationshilfe nach Abs. 1 haben schriftlich zu ergehen. Ablehnende oder nur teilweise stattgebende Erledigungen sind zu begründen.
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