(1) Unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze dieses Gesetzes wird Integrationshilfe insbesondere gewährt zur
a) gesundheitlichen Rehabilitation,
b) Teilhabe an der schulischen und beruflichen Ausbildung,
c) Teilhabe am Arbeitsleben,
d) Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Wohnen und Freizeit),
e) Entlastung der Familie.
(2) Für Leistungen, die von Pflegeheimen nach dem Pflegeheimgesetz erbracht werden, wird keine Integrationshilfe gewährt.
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