(1) Integrationshilfe wird auch dann gewährt, wenn der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt (§ 5 Abs. 1 lit. b) in ein anderes Bundesland verlegt, sofern diese Verlegung durch die Integrationshilfe bedingt ist.
(2) Verlegt ein Mensch mit Behinderung, dem Hilfe durch geförderte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt (§ 5 Abs. 1 lit. b) in ein anderes Bundesland, wird Integrationshilfe durch weitere sechs Monate hindurch geleistet, wenn das andere Bundesland erst danach gleichartige Leistungen gewährt.
(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes (§ 5 Abs. 1 lit. b) eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Vorarlberg wird Integrationshilfe im Falle der Gewährung von Hilfe durch geförderte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten erbracht.
(4) Verlegt ein Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt (§ 5 Abs. 1 lit. b) in ein anderes Bundesland, wird Integrationshilfe, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2, bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes erbracht, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt gleichartige Leistungen gewährt.
(5) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes (§ 5 Abs. 1 lit. b) eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Vorarlberg wird Integrationshilfe, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2, erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes erbracht.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur insoweit, als mit dem jeweils betroffenen Bundesland Gegenseitigkeit besteht.
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