(1) Die Landesregierung gewährt Menschen mit Behinderung Integrationshilfe, wenn diese
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach Abs. 2 gleichgestellt sind,
b) ihren Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 3 der Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe, LGBl.Nr. 24/1979, in einer Gemeinde Vorarlbergs haben, oder, falls es sich um Minderjährige handelt, mangels eines Hauptwohnsitzes im Inland, den Aufenthalt in Vorarlberg haben, oder die Voraussetzungen nach § 6 gegeben sind und
c) nicht selbst in der Lage sind, die erforderliche Leistung (§ 8) aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu finanzieren, oder die Finanzierung nicht anderweitig sichergestellt werden kann; inwieweit eigenes Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind, bestimmt die Verordnung (§ 13).
(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
a) Personen, soweit sie aufgrund des Rechtes der Europäischen Union gleichzustellen sind,
b) ausländische Angehörige von Inländern, soweit sie als Angehörige eines ausländischen Unionsbürgers den Inländern gleichgestellt wären,
c) Fremde, soweit sie aufgrund eines nicht unter lit. a fallenden Staatsvertrages gleichzustellen sind.
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