(1) Integrationshilfe muss sich nach dem individuellen Hilfebedarf des Menschen mit Behinderung richten. Sie hat den Vorstellungen des Menschen mit Behinderung möglichst Rechnung zu tragen.
(2) Integrationshilfe muss so gestaltet sein, dass die Hilfe zur Selbsthilfe, die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung möglichst gestärkt werden.
(3) Integrationshilfe muss so gestaltet sein, dass die Menschen mit Behinderung im familiären und gesellschaftlichen Umfeld möglichst integriert sind.
(4) Integrationshilfe muss im Hinblick auf die Zielerreichung möglichst nachhaltig sein. Sie hat die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung zu berücksichtigen.
(5) Der mit der Integrationshilfe verbundene Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise