(1) Als Mensch mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Person, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
(2) Integrationshilfe im Sinne dieses Gesetzes ist Hilfe, die darauf hinwirkt, die Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu stärken.
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