Das Land und die Gemeinde haben, wenn amtliche Erledigungen bei ihnen nicht in einem – entsprechend den bautechnischen Erfordernissen – barrierefrei zugänglichen Raum möglich sind, dafür zu sorgen, dass ein Mensch mit Behinderung, der den Amtsraum nur mit erheblichen Schwierigkeiten erreichen könnte, auf Antrag seine amtlichen Erledigungen in seiner Wohnung vornehmen kann.
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