Für die Tragung der Kosten der Integrationshilfe gelten die nachstehenden Bestimmungen des Sozialleistungsgesetzes sinngemäß:
§ 57 – | Errichtung und Zweck des Sozialfonds – |
§ 58 – | Aufgaben des Sozialfonds – mit der Maßgabe, dass folgende Aufgaben solche des Sozialfonds sind: a) die Tragung der Kosten der Integrationshilfe; b) die Beratung von Fragen, die für die Gestaltung der Integrationshilfe von allgemeiner Bedeutung sind; c) die Erlassung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen an Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder andere Einrichtungen nach § 10 Abs. 1 und an Gemeinden sowie die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen an solche Einrichtungen und an Gemeinden; d) die Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen nach dem Chancengesetz; |
§ 59 – | Kostentragung – mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter und dritter Satz – |
§ 60 – | Mittel des Sozialfonds – |
§ 61 – | Beiträge des Landes und der Gemeinden – |
§ 62 – | Organe des Sozialfonds – |
§ 63 – | Kuratorium – |
§ 64 – | Vorsitzender oder Vorsitzende – |
§ 65 – | Zuständiges Mitglied der Landesregierung – mit der Maßgabe, dass es sich dabei um das für Angelegenheiten der Integrationshilfe zuständige Mitglied der Landesregierung handelt – |
§ 66 – | Geschäftsführung, Geschäftsordnung – |
§ 67 – | Förderungsverfahren – |
§ 68 – | Aufsicht über den Sozialfonds –. |
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 39/2018, 81/2020
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