(1) Unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze dieses Gesetzes hat die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen, in der das Nähere über die Voraussetzungen, die einzelnen Leistungen, für die Integrationshilfe gewährt wird, und das Verfahren zur Gewährung von Integrationshilfe festzulegen ist. In der Verordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über
a) die Heranziehung von eigenem Einkommen und Vermögen sowie die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen,
b) die einzelnen Leistungen, für die Integrationshilfe (§ 8) gewährt wird,
c) Form und Inhalt von Anträgen,
d) die Bedingungen, an welche die Gewährung der Integrationshilfe zu knüpfen ist,
e) die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Integrationshilfe und
f) die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Mitteln.
(2) Die Landesregierung kann in der Verordnung folgende Ausnahmen von den in § 5 Abs. 1 normierten Voraussetzungen zulassen:
a) von der lit. a, sofern dies zur Vermeidung von Härtefällen notwendig ist;
b) von der lit. b, sofern dies aufgrund des Rechtes der Europäischen Union geboten ist.
(3) Vor der Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt 2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes) zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 81/2020
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