(1) Die Landesregierung ist im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:
a) Daten nach Abs. 2 lit. a und b, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer zu gewährenden Leistung oder zur Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs erforderlich ist;
b) Daten nach Abs. 2 lit. c, soweit dies zur Feststellung der Eignung von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und anderer Einrichtungen nach § 10 Abs. 1 oder zur Kontrolle solcher Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 einschließlich der Abrechnung von Leistungen erforderlich ist;
c) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies zur Abrechnung von Leistungen, Zuschüssen u.dgl. mit anderen Organen und Einrichtungen erforderlich ist;
d) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für Bedarfs- und Entwicklungsplanungen von Sozialleistungen erforderlich ist;
e) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für statistische Zwecke einschließlich des Berichtswesens erforderlich ist.
(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 verarbeitet werden:
a) Daten der antragstellenden Person:
1. Identifikationsdaten;
2. Personenstandsdaten;
3. Adress- und Meldedaten;
4. Daten über aktive arbeitsmarktbezogene Leistungen;
5. Daten zu Art und Umfang einer Behinderung oder der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit;
6. Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen;
7. Einkommens- und Vermögensdaten einschließlich gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen;
8. Daten über Wohnungsaufwand;
9. Daten über Leistungsbezug nach diesem Gesetz;
10. Bankverbindungsdaten;
11. Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie die Erfüllung von gesetzlichen Berichtspflichten maßgebliche Tatsachen und Verhältnisse.
b) Daten der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen im Sinne der lit. a, sofern nach der Verordnung (§ 13) Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind, ausgenommen Daten nach Z. 4 und 9.
c) Daten von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und anderer Einrichtungen nach § 10 Abs. 1:
1. Identifikationsdaten;
2. Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen;
3. Daten über die Abrechnung von Leistungen;
4. Daten über Auslastung, Zahl der Klienten und Klientinnen, Anzahl der Mitarbeitenden u.dgl. (Strukturdaten);
5. Daten nach lit. a über die betreuten Klienten und Klientinnen sowie der diesen gegenüber erbrachten Leistungen;
6. sonstige Daten, die zur Kontrolle solcher Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 oder zur Erfüllung gesetzlicher Berichtspflichten benötigt werden.
(3) Die Einrichtungen, die vom Land nach § 10 Abs. 1 herangezogen werden, sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 2 lit. c ermächtigt, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind oder zur Kontrolle dieser Einrichtungen benötigt werden.
(4) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an Organe und Dienststellen des Bundes im Sinne des § 55 Abs. 1 des Sozialleistungsgesetzes, Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen nach § 10 Abs. 1 ist zulässig, soweit die personenbezogenen Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben sind.
(5) Die Landesregierung, die Einrichtungen nach Abs. 3 sowie die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden nach Abs. 4 haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 81/2020
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