(1) Die Gemeinden haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches der Landesregierung bei der Vollziehung dieses Gesetzes Hilfe zu leisten. Insbesondere sind sie verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
(2) Die Gemeinden können den nach Abs. 1 weiterzuleitenden Anträgen eine Stellungnahme anschließen, in der auch ein begründeter Lösungsvorschlag enthalten sein kann.
(3) Wenn dies für die Ermittlung der zu gewährenden Integrationshilfe zweckmäßig und im Interesse eines möglichst wirtschaftlichen und sparsamen Aufwandes gelegen ist, kann in der Verordnung (§ 13) festgelegt werden, in welchen Fällen der Gemeinde, in der der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz hat, jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
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