(1) Das Land erbringt Leistungen der Integrationshilfe vielfach nicht unmittelbar selbst. Es zieht hiezu Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen heran, sofern ein fachgerechtes Erbringen der Leistungen im Sinne der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes durch solche Einrichtungen gewährleistet ist; die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beachten.
(2) Einrichtungen nach Abs. 1 haben bei ihrer Tätigkeit entsprechend geeignetes Personal einzusetzen. Das Personal ist vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung eine Person ein schutzwürdiges Interesse hat, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht im Verhältnis zum heranziehenden Organ des Landes nach Abs. 1; auf Ersuchen des heranziehenden Organes haben die Einrichtungen die zur Kontrolle der Einrichtung und zur Abrechnung von Leistungen erforderlichen Daten nach § 12 Abs. 2 lit. c zu übermitteln; auch sonstige gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt.
(3) Die Landesregierung hat sich in geeigneten Abständen davon zu überzeugen, ob das eingesetzte Personal und die Ausstattung bei Einrichtungen nach Abs. 1 geeignet und das fachgerechte Erbringen der Leistungen gewährleistet ist und ob den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprochen wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020
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