(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung gleichwertige Lebensbedingungen zu ermöglichen.
(2) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt Menschen mit Behinderung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes Integrationshilfe.
(3) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten tragen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes finanziell zur Integrationshilfe durch das Land bei und unterstützen Menschen mit Behinderung bei amtlichen Erledigungen.
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