(1) Die in einem Pflegeheim tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
a) das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt,
b) andere gesetzliche Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichten,
c) die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld oder Sozialleistungen gerechtfertigt ist oder
d) Auskünfte zur Erfüllung der Aufgabe der Patientenanwaltschaft erforderlich sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 81/2020
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