(1) Der Träger eines Pflegeheimes hat für jeden Bewohner und jede Bewohnerin eine Pflegedokumentation zu führen, in der die Pflege betreffende Feststellungen sowie angeordnete, durchgeführte und geplante Maßnahmen aufgezeichnet werden.
(2) Wenn der Bewohner oder die Bewohnerin eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht übergeben hat, ist auch dieser Umstand zu dokumentieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2024
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