(1) Der Träger eines Pflegeheimes hat für die angemessene Pflege der Bewohner und Bewohnerinnen zu sorgen. Sie dient der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung dieser Personen und ist durch geeignetes Personal zweckmäßig und hygienisch einwandfrei zu erbringen.
(2) Das soziale Umfeld der Bewohner und Bewohnerinnen ist zu berücksichtigen und nach Möglichkeit einzubeziehen. Das gilt auch für die übrigen in der Gemeinde angebotenen Pflegedienstleistungen.
(3) Der Träger eines Pflegeheimes hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch freie Arztwahl zu ermöglichen.
(4) Der Träger eines Pflegeheimes hat die Wünsche der Bewohner und Bewohnerinnen nach religiöser Betreuung oder persönlicher Begleitung zu unterstützen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2024
Keine Verweise gefunden
Rückverweise