(1) Der Träger eines Pflegeheimes hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und das Leistungsangebot des Pflegeheimes dafür zu sorgen, dass die Rechte der Bewohner und Bewohnerinnen im Pflegeheim beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglicht wird.
(2) Niemand darf gegen seinen Willen in ein Pflegeheim verbracht oder daran gehindert werden, dieses wieder zu verlassen.
(3) Der Träger eines Pflegeheimes hat durch geeignete Maßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass die Bewohner und Bewohnerinnen
a) entsprechend ihren Bedürfnissen und unter Beachtung ihrer vertraglichen Rechte gepflegt werden,
b) respektvoll behandelt werden und ihre Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gewahrt wird,
c) ihren individuellen Lebensrhythmus nach Möglichkeit fortführen können,
d) in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden,
e) jederzeit besucht werden dürfen,
f) in Unterlagen, die sie betreffen, Einsicht nehmen können,
g) hinsichtlich ihrer persönlichen Angelegenheiten ein Recht auf Vertraulichkeit und
h) Zugang zur Informations- und Beschwerdestelle und zur Patientenanwaltschaft haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2024
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