(1) Die Landesregierung hat einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für pflegebedürftige Personen zu erstellen.
(2) Im Bedarfs- und Entwicklungsplan ist nach dem Grundsatz des Vorranges der ambulanten vor der stationären Betreuung die Anzahl an notwendigen Pflegeplätzen festzulegen. Diese sollen nach Möglichkeit regional zweckmäßig verteilt und in das bestehende Netz sozialer Dienstleistungen integriert werden.
(3) Den Gemeinden ist vor der Erlassung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Land fördert Pflegeheime entsprechend dem Bedarfs- und Entwicklungsplan für pflegebedürftige Personen.
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