(1) Spitalsrechtliche Bewilligungen für Pflegeheime treten außer Kraft.
(2) Der Träger eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pflegeheimes, für das keine spitalsrechtliche Bewilligung erteilt wurde, hat der Bezirkshauptmannschaft innerhalb von sechs Monaten eine verbindliche Auflistung der Betriebsrichtlinien gemäß § 15 Abs. 2 lit. c zur Kenntnis zu bringen und nachzuweisen, in welchem Umfang die Einrichtung in den letzten sechs Monaten für pflegebedürftige ältere Menschen genutzt wurde.
(3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Pflegeheim, für das keine spitalsrechtliche Bewilligung erteilt wurde, darf in dem Umfang, der gemäß Abs. 2 nachgewiesen wurde, weiterhin für pflegebedürftige ältere Menschen genutzt werden.
(4) Der Träger eines Pflegeheimes, das nach Abs. 3 weiterhin genutzt wird, kann eine beabsichtigte, über den Umfang nach Abs. 3 hinausgehende Nutzung für pflegebedürftige ältere Menschen der Bezirkshauptmannschaft innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 26/2012 anzeigen; der Anzeige sind anzuschließen:
a) der Nachweis, dass nach der erweiterten Nutzung nicht mehr Pflegeplätze zur Verfügung stehen, als schon bisher Pflege- und Wohnplätze vorhanden waren,
b) der Nachweis, dass gegen die erweiterte Nutzung keine medizinischen und pflegerischen Bedenken bestehen und
c) der Nachweis, dass der Qualitätsstandard für die erweiterte Nutzung zumindest jenem für die zulässige Nutzung nach Abs. 3 entspricht.
Die Bezirkshauptmannschaft hat die angezeigte Nutzung binnen zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Nutzung ist bereits vor Ablauf dieser Frist zulässig, wenn die Bezirkshauptmannschaft gegenüber dem Träger des Pflegeheims schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.
(5) Eine Person, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Pflegeleitung in einem Pflegeheim betraut ist und die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 nicht erfüllt, darf die Funktion der Pflegeleitung in diesem Pflegeheim weiter ausüben.
(6) Der § 14 und die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Verordnung sind auf ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Pflegeheim so lange nicht anzuwenden, als keine Zu- oder Umbauten vorgenommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2012, 78/2017, 19/2020, 91/2020, 50/2021, 83/2021, 42/2022, 5/2024
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