(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro wird von der Bezirkshauptmannschaft bestraft, wer
a) ein Pflegeheim oder einzelne Betriebsbereiche desselben ohne Einhaltung des nach diesem Gesetz erforderlichen Verfahrens errichtet oder betreibt,
b) ein Pflegeheim ohne Einhaltung des nach diesem Gesetz erforderlichen Verfahrens verpachtet oder an einen anderen Rechtsträger überträgt,
c) entgegen einer Untersagung des Betriebes das Pflegeheim weiter betreibt,
d) es unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Termin anzuzeigen,
e) eine der im Abs. 2 angeführten Verfehlungen in einer Art und Weise begeht, dass damit eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung von Bewohnern und Bewohnerinnen verbunden ist.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro wird von der Bezirkshauptmannschaft bestraft, wer
a) die im § 5 aufgezählten Rechte der Bewohner und Bewohnerinnen wiederholt missachtet,
b) die in §§ 6 bis 11 enthaltenen Pflichten wiederholt verletzt,
c) die Behörde an der Durchführung ihrer Aufsichtspflichten hindert,
d) die behördlich angeordneten Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel nicht binnen angemessener Frist erfüllt.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Handlung oder Unterlassung nach anderen Gesetzesvorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
(4) Verstöße gegen die Verordnung nach § 14 Abs. 1 sind als Übertretungen nach § 55 Baugesetz zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2003, 7/2004, 78/2017, 5/2024
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