(1) Die Landesregierung hat den Träger eines Pflegeheimes zu beaufsichtigen, dass er
a) die im § 5 aufgezählten Rechte der Bewohner und Bewohnerinnen achtet,
b) die in den §§ 6 bis 10 enthaltenen Pflichten erfüllt und
c) die nach der Baubewilligung maßgeblichen baulichen und technischen Standards, insbesondere die der Verordnung nach § 14 Abs. 1, aufrechterhält.
(2) Der Träger eines Pflegeheimes hat den Aufsichtsorganen der Landesregierung den Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten und die Einsicht in Pflegedokumentationen und Heimverträge zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Landesregierung hat dem Träger eines Pflegeheimes die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist aufzutragen.
(4) Die Landesregierung hat den Betrieb eines Pflegeheimes zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner und Bewohnerinnen oder eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist.
(5) Der Träger eines Pflegeheimes hat die geplante Einstellung des Betriebes spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Termin der Landesregierung anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2003, 78/2017, 5/2024
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